Hebegebühren

Jeder Auszahlungsvorgang und jede Aushändigung oder Weiterleitung ist eine eigene Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG und daher gesondert abzurechnen. So erhält der Anwalt mehrere Hebegebühren, wenn ein Betrag einheitlich eingeht, aber in verschiedenen Teilbeträgen ausgezahlt wird. Umgekehrt fällt nur eine Hebegebühr an, wenn mehrere Zahlungen eingehen, aber in einer Summe ausgezahlt werden. Gleiches gilt bei Wertsachen oder Kostbarkeiten

Wenn Sie eine Hebegebühr abrechnen möchten, geben Sie Ihre Auszahlungsbeträge in dem dafür vorgesehenen Fenster ein:

Wenn Sie einen neuen Auszahlungsvorgang abrechnen möchten, klicken Sie auf "neuer Auszahlungsvorgang".

Außerdem werden Sie gefragt, ob die Auslagenpauschale für die Hebegebühr berechnet werden soll:

Wenn Sie dies wünschen, bestätigen Sie an dieser Stelle mit "Ja".