RVG/VV: Anrechnung einer mehrfach anfallenden Geschäftsgebühr VV-Nr. 2302

Die Geschäftsgebühr VV.-Nr. 2302 kann sowohl im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren als auch im Nachprüfungsverfahren (Widerspruchsverfahren) entstehen, da es sich bei dem Ausgangsverfahren bis zum Erlass der Ausgangsbescheides und dem Widerspruchsverfahren bis zum Erlass des  Widerspruchsbescheide um verschiedene Angelegenheiten im Sinne des § 17 Nr. 1 a RVG handelt. Seit der Reform zum 1. August 2013 ist die in dem Verwaltungsverfahren entstandene Gebühr auf eine weitere Tätigkeit in dem Nachprüfungsverfahren (Widerspruchsverfahren gem. Vorbemerkung 2.3 Abs. 4 S. 1 zur Hälfte anzurechnen. advoware erkennt dies automatisch und nimmt die Anrechnung vor.