selbstständiges Beweisverfahren §§ 485 ff. ZPO

Die Abrechnung des selbstständigen Beweisverfahrens erfolgt bei außergerichtlicher Tätigkeit des Anwalts über Nr. 2300 VV RVG, soweit das Verfahren bereits gerichtlich anhängig ist über Nr. 3100 ff. VV RVG. Angerechnet wird nur die Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens auf die Verfahrensgebühr des Rechtszugs. Eine ggf. ebenfalls angefallene Terminsgebühr bleibt bestehen. Gleiches gilt für die Auslagenpauschale. In advoware gehen Sie wie folgt vor:

Über Abrechnung nach RVG geben Sie die Verfahrensgebühr ein und in die nächste Zeile die anzurechnende Verfahrensgebühr. Es öffnet sich automatisch das Fenster zur Durchführung der Anrechnung. Auf die Verfahrensgebühr wird die 1,3 Verfahrensgebühr aus dem selbstständigen Beweisverfahren in voller Höhe angerechnet. Falls Sie einen abweichenden Wert für eine Gebühr haben, erfolgt die Anrechnung auf den höheren Betrag.

Ändern Sie ggf. die in der Rechnung ausgewiesene Gebührenbezeichnung von "3100 - Verfahrensgebühr (1. Rechtszug)" in 3100 - Verfahrensgebühr (selbstständiges Beweisverfahren).

Sie können sich die Verfahrensgebühr schon vorbelegen, in dem Sie sich die Gebühren über die Grundeinstellungen – Honorar – Abrechnung nach RVG – Vorbelegung der Rechnungspositionen an der gewünschten Position anhaken.